Händlerbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Volklandt GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kastenwagen und Reisemobilen, Ersatzteilen, Zubehör und sonstigen Artikeln der

Volklandt GmbH & Co. KG
Im Baumgarten 11
D-97795 Schondra

mit den Produkten der Marke Rhön Camp:

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen der Volklandt GmbH & Co. KG (nachfolgend “Lieferant” genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen des Bestellers erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(2) Bestellungen und Bestätigungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen des Lieferanten bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Vertragsschluss – Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend.

(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferant dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn der Lieferant die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. 

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich zurückerstatten.

(4) Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise “ab Werk”. „Werk“ bezeichnet den Herstellungsort der jeweiligen Kaufsache, welcher verschieden vom Standort des Lieferanten sein kann.

(6) Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie Zollkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

(7) Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen sowie umlagefähiger Steuererhöhungen, ist der Lieferant berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese wird der Lieferant dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe der Kaufpreise für Fahrzeug und Sonderausstattung und des Entgelts für die Überstellung in der Kaufpreismitteilung die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 5 % – bei vereinbarter Lieferzeit von mindestens 18 Monaten um mehr als durchschnittliche 1,5 % je Vertragshalbjahr – übersteigt.

(8) Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(9) Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, sofern dieser auf der Rechnung ausgewiesen wird.

(10) Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

(11) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und den Zahlungsbedingungen nichts anderes ergibt, ist mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten eine Anzahlung in Höhe von 10% des Gesamtkaufpreises fällig. Der restliche Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen netto (ohne Abzug) ist vor / mit Fahrzeugübergabe zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls der Lieferant in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

(12) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel (Wechsel nur bei nachgewiesener Notenbankfähigkeit des Bestellers) werden grundsätzlich nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen; die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. 

(13) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.

(14) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Lieferanten anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Lieferung – Lieferzeit

(1) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Ware dadurch, dass der Lieferant dem Besteller die Ware an dem benannten Herstellungsort in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist oder, mangels Vereinbarung über die Lieferzeit, zu der für die Lieferung der Ware üblichen Zeit zur Verfügung stellt und den Besteller darüber benachrichtigt, an welchem Herstellungsort und zu welcher Zeit ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird. 

(2) Der in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin ist unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Besteller kann sechs (6) Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

(3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.

(4) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Im Übrigen wird die Haftung wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 1 % des Lieferwertes je vollendete Woche Verzug, maximal jedoch auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 30 % des Lieferwertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. 

(6) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, die den Lieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Absatz (2) genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig ist er gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Eine Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich zurückerstattet.

(7) Konstruktions- und Formänderungen, abweichender Farbton sowie Änderung der Einrichtung und Ausstattung der Kaufsache durch den Lieferanten bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Kaufsache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Technische Weiterentwicklungen und Chassiswechsel durch den Vorlieferanten bleiben ebenfalls vorbehalten; damit verbundene Preiserhöhungen hat der Besteller zu tragen. 

§ 3a Rücktritt

(1) Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln (§ 5) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

(2) Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Lieferanten zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 4 Abnahme – Gefahrenübergang 

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Rechnung abzunehmen, soweit die jeweils geltenden besonderen Lieferbedingungen nichts anderes vorsehen.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, für den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Der Besteller hat die Pflicht, mit Gefahrenübergang sowie während der Dauer des Eigentumsvorbehalts bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises die Kaufsache zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Lieferanten zustehen. Die Leistungen aus der Versicherung sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Kaufsache zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Lieferant auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Kosten für Nebenleistungen sowie für vom Lieferanten verauslagte Kosten verwendet.

(5) Bleibt der Besteller nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Rechnung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Lieferant dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dem Setzen einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

(6) Verlangt der Lieferant Schadensersatz, so ist der Lieferant berechtigt pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises vom Besteller zu verlangen. In diesem Falle bleibt dem Besteller der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

(7) Macht der Lieferant von seinen Rechten gemäß Abs. (5) und (6) keinen Gebrauch, kann der Lieferant über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist eine gleichartige Kaufsache zu den Vertragsbedingungen liefern.

§ 5 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche sind schriftlich auszusprechen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(2) Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Kaufsachen bei Ablieferung. Hiervon abweichend gilt für gewerblich genutzte Kastenwagen und Reisemobile eine Verjährungsfrist von einem Jahr; die gesetzliche Haftung des Lieferanten nach Abs. (6) und (8) bleibt hiervon unberührt. Tritt der Besteller als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender auf, verjähren seine aus etwaigen Mängeln resultierenden Ansprüche nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt insgesamt unberührt.

(3) Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat dieser nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. 

(4) Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Besteller bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Kaufsache Mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

(5) Schlagen beide Arten der Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Dem Besteller steht das Recht auf Rücktritt nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist. Bei der Frage der Erheblichkeit sind die Interessen gegeneinander abzuwägen und insbesondere der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

(6) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(7) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 

(10) Der übliche Verschleiß begründet keine Mängelansprüche.

§ 6 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Lieferant nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch den Versicherer.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller gemäß § 284 BGB Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferanten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit die Parteien die Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferanten akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch ihn liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Er ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

(2) Sofern Wartungen und Inspektionsarbeiten an der Ware erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Lieferantenforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn.

(7) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Kaufsache befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf Anforderung des Lieferanten verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Nominalwert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

(9) Dem Lieferanten steht während der Dauer des einfachen Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

(2) Sofern der Besteller Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungspflichten des Bestellers.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 01/2023

 

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